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Pressemitteilung Regierungspräsidium Karlsruhe zum geplanten Pumpspeicherkraftwerk in Forbach

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Vom geplanten Pumpspeicherkraftwerk in Forbach (neuer Speicher Schwarzenbachtalsperre) gibt es Neuigkeiten.

Quelle: Pressemitteilung Regierungspräsidium Karlsruhe vom 13.04.2012



Regierungspräsidium Karlsruhe eröffnet Raumordnungsverfahren zum geplanten Pumpspeicherkraftwerk in Forbach

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat jetzt als zuständige Behörde das Raumordnungsverfahren (ROV) für die geplante Erweiterung des Rudolf-Fettweis-Werks in Forbach eingeleitet. Die EnBW-Kraftwerke AG hat Ende März 2012 den Antrag auf Durchführung eines ROV mit integriertem Zielabweichungsverfahren für das geplante Vorhaben gestellt und die für diese Verfahren erforderlichen Unterlagen vorgelegt.

Um was geht es?

Die EnBW Kraftwerke AG plant den Ausbau des in Forbach vorhandenen Werks zu einem Pumpspeicherkraftwerk. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus dem Bau eines Oberbeckens auf dem Seekopf, eines Kavernenwasserspeichers als Erweiterung des Ausgleichbeckens Forbach und je eines Schachtkraftwerks an der Schwarzenbachtalsperre und auf dem Betriebsgelände des Rudolf-Fettweis-Werks. Das geplante in rund 1000 Meter Höhe gelegene Oberbecken als wesentlicher und auch umweltrelevanter Projektbaustein erzielt zur bestehenden Schwarzenbachtalsperre eine Fallhöhe von über 300 Meter, hat ein Volumen von ca. zwei Millionen Kubikmeter und beansprucht eine Fläche von etwa 23 Hektar.

Nach Einschätzung der EnBW können mit dem gesamten Ausbauprojekt 240 GWh erneuerbare Energie pro Jahr zusätzlich ins Netz integriert werden. Dies entspricht in etwa der Jahresproduktion von mehr als 100 Windkraftanlagen mit einer Leistung von 1,3 MW bzw. von mehr als 13.000 Häusern mit den üblichen Photovoltaikanlagen auf dem Dach.


Verfahren

Für das geplante Vorhaben ist die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich. Darüber hinaus ist voraussichtlich die Zulassung von Abweichungen von im Regionalplan Mittlerer Oberrhein festgelegten Zielen der Raumordnung erforderlich, wie zum Beispiel dem schutzwürdigen Bereich der Erholung.

Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck, festzustellen, ob die vorliegende Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie sie mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt werden kann. Dabei werden die Auswirkungen dieser Planungen auf alle raumordnerisch wichtigen Aspekte wie zum Beispiel Natur und Landschaft, Artenschutz, Wasser, Verkehr, Wirtschaft und Immissionsschutz untersucht und bewertet.

Weiteres Vorgehen

Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens werden unter anderem die Gemeinden bzw. Städte Forbach, Baden-Baden, Bühl und Bühlertal, die berührten Naturschutzverbände, der Regionalverband Mittlerer Oberrhein, das Landratsamt Rastatt sowie weitere Fachbehörden beteiligt.

Gleichzeitig werden die Unterlagen in der Standortgemeinde Forbach öffentlich ausgelegt. Damit hat jedermann die Gelegenheit, diese einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus werden im Sinne einer umfassenden und „barrierefreien“ Beteiligung der Bürger - und natürlich auch weiterer interessierter öffentlicher Stellen - die Unterlagen auf der Homepage des Regierungspräsidiums eingestellt.

Nach der Auswertung der eingereichten Unterlagen und der eingegangenen Stellungnahmen wird das Regierungspräsidium Karlsruhe eine raumordnerische Beurteilung erstellen, in der insbesondere das Verhältnis des geplanten Vorhabens zu den verbindlichen raumordnerischen Festlegungen bewertet sowie - insbesondere in Bezug auf das geplante Oberbecken - die Nachvollziehbarkeit der Standortauswahl aufgezeigt wird. Darüber hinaus wird über erforderliche Abweichungen von verbindlichen Zielen der Raumordnung entschieden.

Nach den Vorgaben des Landesplanungsgesetzes soll ein Raumordnungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Insoweit strebt das Regierungspräsidium Karlsruhe einen Abschluss des Verfahrens im September 2012 an.

Das Regierungspräsidium weist darauf hin, dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Projektträger oder Einzelnen hat und anderen vorgeschriebenen Verfahren nicht vorgreift oder etwa erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Bewilligungen und sonstige Entscheidungen ersetzt.

Als Zulassungsverfahren sind eine Planfeststellung sowie eine wasserrechtliche Zulassung erforderlich. Die Zuständigkeit für diese Verfahren liegt beim Landratsamt Rastatt als untere Wasserbehörde.

Bisheriger Verlauf:

Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist seit Mai 2010 mit der EnBW Kraftwerke AG in Kontakt. Dabei wurden in regelmäßigen Abstimmungsgesprächen im Rahmen einer fachübergreifenden Arbeitsgruppe das Raumordnungs- und das Zielabweichungsverfahren betreffende Fragestellungen diskutiert. Mitglieder der Arbeitsgruppe waren unter anderem Vertreter der Fachbereiche Naturschutz, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft, der Regionalverband Mittlerer Oberrhein, die forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Freiburg (Auerhuhnthematik) sowie das Landratsamt Rastatt als Zulassungsbehörde.

Zu einem frühen Zeitpunkt wurden auch bereits Naturschutzverbände über das Vorhaben und die diesbezüglichen Verwaltungsverfahren informiert. In Bezug auf die für das Raumordnungsverfahren erforderlichen Unterlagen (Scoping) wurden diese sowie berührte Gemeinden und relevante Fachbehörden beteiligt.