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Bestimmungen Schwarzenbach-Talsperre ab 2014

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Ab 01.01.2014 gelten für das befischen der Schwarzenbach-Talsperre folgende Bestimmungen:

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F i s c h e r e i b e s t immu n g e n P a c h t g eme i n s c h a f t
S c h w a r z e n b a c h - T a l s p e r r e (Stand ab 1.1.2014)

1. Die Erlaubniskarte berechtigt zur Ausübung der Sportfischerei mit der Handangel. Erlaubt sind zwei Ruten mit je einem
Haken (Ausnahme Blinker, Wobbler usw.) Sie gilt nur in Verbindung mit einem gültigen staatlichen Fischereischein und ist
nicht übertragbar. Die nachfolgenden Bestimmungen werden durch die Unterschrift des Karteninhabers auf der
Erlaubniskarte anerkannt.

2. Die Erlaubniskarte, der Fischereischein, diese Bestimmungen und die Fangstatistik sind bei der Ausübung der Fischerei
stets mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Das Datum und die Unterschrift ist vor dem
Fischereibeginn eintragen. Wer mit dem Fischfang beginnt ohne die Eintragungen vorgenommen zu haben, verstößt
gegen die Fischereiordnung! Der Angler übt die Fischerei auf eigene Gefahr aus.

3. Geangelt werden darf vom 1.April bis einschließlich 31.Dezember täglich von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine
Stunde nach Sonnenuntergang.

4. Der Tagesfang an Edel - bzw. Gutfischen (alle Fische mit Schonmaßen oder Schonzeiten--gesetzlich oder PG – intern)
darf insgesamt 3 Stück pro Angler und Tag nicht übersteigen. Gefangene Brachsen, Döbel, Rapfen und Welse müssen
entnommen werden.

5. Schonzeiten und Mindestmaße der Pachtgemeinschaft Schwarzenbach – Talsperre
Zander 01.04 bis einschl. 15.Mai ( 45 cm ) Hecht 15.02 bis einschl.15 Mai ( 50 cm ) Forelle 01.10 bis 31.03.( 30 cm )
Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße.

6. Das Fischen mit allen Kunstködern, lebenden oder toten Köderfischen und Fischfetzen ist bis einschließlich 15. Mai
verboten. Das Fliegenfischen ist vom 01.April bis 30 September erlaubt.

7. Zur Förderung der Fischereiwissenschaft und der fischereirechtlichen Betreuung des Gewässers ist der
Angelkarteninhaber verpflichtet, seine Fangergebnisse auf dem dafür vorgesehenen Vordruck laufend aufzuzeichnen.
Nach Ablauf der Gültigkeit der Erlaubniskarte ist die Fangmeldung unverzüglich bei der Ausgabestelle oder der
Sammelstelle (Briefkasten am Kiosk bei der Staumauer) zurückzugeben.

8. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen oder die staatlichen Gesetze und Verordnungen ist die Pachtgemeinschaft,
vertreten durch ihre Kontrollorgane befugt, vorbehaltlich weiterer strafrechtlicher Verfolgung, die Erlaubniskarte ohne
Entschädigung sofort einzuziehen.

9. Das Angeln vom verankerten Boot aus ist erlaubt. Das Schleppangeln, das Fischen von treibenden Booten oder mit
Bellybooten ist verboten. Von der Staumauer ist ein Sicherheitsabstand von 50 Meter einzuhalten

10. Das Befahren der Walduferstraße ist nur zum Einbringen eines Bootes mittels Bootsanhänger gestattet.
Jegliches Parken ist verboten.